Parkplatzgestellung an Mitarbeiter bleibt steuerfrei

Trotz eines anderslautenden Urteils bleibt die Finanzverwaltung dabei, dass die Parkplatzgestellung an Mitarbeiter steuerfrei ist.

Das Finanz­ge­richt Köln hat­te ent­schie­den, dass die unent­gelt­li­che Über­las­sung von Park­plät­zen durch den Arbeit­ge­ber an sei­ne Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich zu steu­er­pflich­ti­gem Arbeits­lohn führt. Das Finanz­mi­nis­te­ri­um Nord­rhein-West­fa­len hat umge­hend wider­spro­chen: Stell­plät­ze, die der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern zur Ver­fü­gung stellt, sind gene­rell nicht zu besteu­ern. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Müns­ter hat nun noch­mals aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das Urteil nicht über den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall hin­aus anzu­wen­den ist. Auch die Ein­füh­rung des Werks­tor­prin­zips ab dem Kalen­der­jahr 2007 führt zu kei­ner ande­ren Auf­fas­sung.