Gewerbesteueranrechnung nur auf festgesetzte Einkommensteuer

Die Anrechnung von Gewerbesteuer ist nur dann möglich, wenn auch Einkommensteuer festgesetzt wird.

Zur Ent­las­tung der Ein­zel­un­ter­neh­mer und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten von der Gewer­be­steu­er erfolgt nor­ma­ler­wei­se eine Anrech­nung des 1,8-fachen Gewer­be­steu­er­mess­be­trags auf die fest­ge­setz­te Ein­kom­men­steu­er. Was pas­siert aber, wenn zwar Gewer­be­steu­er, jedoch kei­ne Ein­kom­men­steu­er fest­ge­setzt wird — bei­spiels­wei­se, weil es trotz eines Ver­lus­tes auf­grund der Hin­zu­rech­nungs­vor­schrif­ten zu einem gewer­be­steu­er­li­chen Gewinn kommt? Eine Erstat­tung ist im Gesetz nicht vor­ge­se­hen, und so ent­schied das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen in solch einem Fall im Sin­ne des Finanz­amts und wies die Kla­ge ab. Jetzt muss der Bun­des­fi­nanz­hof über die­se Fra­ge ent­schei­den.