Doppelerfassung nicht abziehbarer Schuldzinsen

Nicht abziehbare Schuldzinsen dürfen nicht nochmals als Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer den Gewerbeertrag erhöhen.

Bei der Ermitt­lung des Gewer­be­er­trags kann es zu einer dop­pel­ten Erfas­sung gewis­ser Antei­le der Schuld­zin­sen kom­men: Einer­seits wer­den wegen der Über­ent­nah­me­re­ge­lung Antei­le der Schuld­zin­sen dem Gewinn hin­zu­ge­rech­net, ande­rer­seits wird die­ser erhöh­te Gewinn zur Ermitt­lung des Gewer­be­er­trags dann noch­mals um 50 % der Dau­er­schuld­zin­sen erhöht. Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz hat nun ent­schie­den, dass Zins­auf­wen­dun­gen, die bei der Ermitt­lung des Gewinns nicht abge­zo­gen wer­den dür­fen, dem Gewinn auch nicht hin­zu­zu­rech­nen sind. Soweit eine kon­kre­te Zuord­nung des ein­kom­men­steu­er­lich nicht abzieh­ba­ren Teils der Zins­auf­wen­dun­gen zu den Dau­er­schuld­zin­sen nicht mög­lich ist, kann die­se im Wege einer Schät­zung erfol­gen.