Zuständiges Finanzamt für eine verbindliche Auskunft

Das Bundesfinanzministerium hat erklärt, welches Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig ist.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat zur Zustän­dig­keit für die Ertei­lung einer ver­bind­li­chen Aus­kunft Stel­lung genom­men. Danach ist für Aus­künf­te das Finanz­amt zustän­dig, das für die Besteue­rung des zugrun­de lie­gen­den Sach­ver­halts ört­lich zustän­dig wäre. Antrag­stel­ler, für die im Zeit­punkt der Antrag­stel­lung kein Finanz­amt zustän­dig ist, weil sie noch nicht steu­er­recht­lich erfasst sind, müs­sen sich im Hin­blick auf Steu­ern, die von den Lan­des­fi­nanz­be­hör­den im Auf­trag des Bun­des ver­wal­tet wer­den, direkt an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern für wen­den.