Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit als Komparse

Auch ein Komparse übt eine — bis zu gewissen Grenzen steuerfreie — nebenberufliche künstlerische Tätigkeit aus.

Eine neben­be­ruf­li­che künst­le­ri­sche Tätig­keit kann auch vor­lie­gen, wenn sie die eigent­li­che künst­le­ri­sche Dar­bie­tung unter­stützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesam­ten künst­le­ri­schen Gesche­hens ist. Da es sich nur um eine neben­be­ruf­li­che Tätig­keit han­delt, sind die Anfor­de­run­gen an die künst­le­ri­sche Tätig­keit nicht ganz so hoch zu stel­len wie bei einem haupt­be­ruf­lich täti­gen Künst­ler. In der Pra­xis wird sich die­se Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs der­ge­stalt aus­wir­ken, dass zahl­rei­che Tätig­kei­ten im Thea­ter, Film und Fern­se­hen, bei­spiels­wei­se als Kom­par­se, bis zu einem Ver­dienst von 1.848 Euro im Jahr steu­er­frei sind.