Schuldzinsenabzug nach einer Umschuldung

Nach einer Umschuldung können die Schuldzinsen nicht komplett dem fremdvermieteten Gebäudeteil zugeordnet werden, wenn die Aufteilung der Darlehen nicht von Anfang an bestand.

Der vol­le Abzug von Schuld­zin­sen nach einer Umschul­dung ist aus­ge­schlos­sen, wenn die Her­stel­lungs­kos­ten bei einem gemischt genutz­ten Gebäu­de nicht von Anfang an bestimm­ten Gebäu­de­tei­len zuge­ord­net waren. Die ursprüng­lich feh­len­de Zuord­nung kann auch nicht nach­ge­holt wer­den. Ein Dar­le­hen steht daher nicht im wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit einer ver­mie­te­ten Woh­nung, wenn Sie es zwar die­ser Woh­nung sub­jek­tiv zuord­nen, aber alle Her­stel­lungs­kos­ten des gemischt genutz­ten Gesamt­ge­bäu­des ein­heit­lich über ein Zwi­schen­fi­nan­zie­rungs­kon­to beglei­chen und das geson­dert auf­ge­nom­me­ne Dar­le­hen ledig­lich dazu ver­wen­den, den Zwi­schen­kre­dit zurück­zu­füh­ren.