Steuerfreie Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für einen nicht beherrschenden Gesellschafter können ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.

Bezieht ein nicht beherr­schen­der Gesell­schaf­ter, der aber zugleich lei­ten­der Ange­stell­ter der GmbH ist, neben einem hohen Fest­ge­halt, Son­der­zah­lun­gen und einer Gewinn­tan­tie­me zusätz­lich auch Zuschlä­ge für Sonn­tags-, Fei­er­tags-, Mehr- und Nacht­ar­beit, kann es sich dabei um ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen han­deln. Der Bun­des­fi­nanz­hof nimmt bei sei­ner ent­spre­chen­den Ent­schei­dung Bezug auf sei­ne Recht­spre­chung zur Qua­li­fi­zie­rung der­ar­ti­ger Zuschlä­ge an Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer.

Er begrün­det die Her­an­zie­hung die­ser Grund­sät­ze damit, dass die stren­ge­ren Anfor­de­run­gen auch für einen iso­liert betrach­tet nicht beherr­schen­den Gesell­schaf­ter zum Zuge kom­men, wenn eine beherr­schungs­ähn­li­che Situa­ti­on kraft Inter­es­sen­über­ein­stim­mung besteht, weil ein Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter und ein Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter (zum Bei­spiel Ehe­leu­te) eine mate­ri­el­le Inter­es­sen­über­ein­stim­mung besit­zen, die es recht­fer­tigt, wegen die­ser gleich gela­ger­ten Inter­es­sen eine Grup­pen­be­herr­schung anzu­neh­men.