Steuerbescheinigungen nur in Papierform zulässig

Die Steuerberscheinigungen von den Banken akzeptiert das Finanzamt nur in Papierform.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Müns­ter hat im Rah­men einer Kurz­in­for­ma­ti­on dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Steu­er­be­schei­ni­gun­gen über Zins­ab­schlag oder Kapi­tal­ertrag­steu­er auf Divi­den­den nicht in elek­tro­ni­scher Form bei den Finanz­be­hör­den ein­ge­reicht wer­den dür­fen. Der Geset­zes­wort­laut spricht von der Papier­form. Wer­den die Beschei­ni­gun­gen nur elek­tro­nisch über­mit­telt, rech­net das Finanz­amt die zuvor ein­be­hal­te­nen Beträ­ge nicht auf die Steu­er­schuld an. Zwar wur­den die Ban­ken über die­se Rechts­auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung infor­miert, jedoch soll­ten Sie trotz­dem nach­fra­gen, falls Sie bis­her nur eine elek­tro­ni­sche Steu­er­be­schei­ni­gung von Ihrer Bank erhal­ten haben.