Erhöhung der Kfz-Steuer und Zweitwohnungssteuer für Wohnmobile

Der Bund der Steuerzahler hält die Erhöhung der Kfz-Steuer für Wohnmobile rückwirkend zum 1. Januar 2006 für verfassungswidrig, während ein Gericht Zweitwohnungssteuer für dauerhaft abgestellte Wohn-mobile für zulässig hält.

Mit dem Drit­ten Gesetz zur Ände­rung des Kraft­steu­er­ge­set­zes wur­de für alle Wohn­mo­bi­le rück­wir­kend ab Jah­res­be­ginn 2006 ein eigen­stän­di­ger Kraft­fahr­zeug­steu­er­ta­rif ein­ge­führt. Die Kraft­fahr­zeug­steu­er für Wohn­mo­bi­le bemisst sich nun nach dem Emis­si­ons­ver­hal­ten und dem Gesamt­ge­wicht des Fahr­zeugs und führt regel­mä­ßig zu einer Steu­er­erhö­hung.

Vie­le Wohn­mo­bil­be­sit­zer haben daher in den letz­ten Wochen einen geän­der­ten Kraft­fahr­zeug­steu­er­be­scheid bekom­men. Dar­in ist die Steu­er erwar­tungs­ge­mäß für die Zukunft erhöht wor­den. Aller­dings beinhal­ten die Steu­er­be­schei­de die Erhö­hung auch rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2006. Der Bund der Steu­er­zah­ler hält die­se rück­wir­ken­de Erhö­hung für ver­fas­sungs­wid­rig: Bei der Kraft­fahr­zeug­steu­er weicht der Ent­rich­tungs­zeit­raum in der Regel vom Kalen­der­jahr ab und beginnt mit der Anmel­dung des Kraft­fahr­zeugs.

Beginnt der Ent­rich­tungs­zeit­raum also bei­spiels­wei­se am 1. August, endet er am 31. Juli des Fol­ge­jah­res. Der Bund der Steu­er­zah­ler ist der Auf­fas­sung, dass eine rück­wir­ken­de Steu­er­erhö­hung nur inner­halb des Ent­rich­tungs­zeit­rau­mes, also bis zum 1. August des Vor­jah­res, erfol­gen darf. Bei der gene­rel­len Steu­er­erhö­hung zum 1. Janu­ar 2006 han­de­le es sich um eine so genann­te ech­te und damit ver­fas­sungs­wid­ri­ge Rück­wir­kung. Der Bund der Steu­er­zah­ler hat bereits ange­kün­digt, einen Mus­ter­pro­zess zu füh­ren und emp­fiehlt, gegen die erhöh­ten Kraft­fahr­zeug­steu­er­be­schei­de wegen ver­fas­sungs­recht­li­cher Beden­ken Ein­spruch ein­zu­le­gen.

Aber nicht nur die Kfz-Steu­er ver­teu­ert das Leben von Wohn­mo­bil­be­sit­zern: Gemäß einer Ent­schei­dung des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Nie­der­sach­sen darf für Wohn­mo­bi­le, Mobil­hei­me sowie Wohn- und Cam­ping­wa­gen, die zu Zwe­cken des per­sön­li­chen Lebens­be­darfs auf einem eige­nen oder frem­den Grund­stück für einen nicht nur vor­über­ge­hen­den Zeit­raum abge­stellt sind, Zweit­woh­nungsteu­er erho­ben wer­den.