Verkauf von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Die Erträge beim Verkauf von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer.

Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus Antei­len an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft, zu deren Umlauf­ver­mö­gen Grund­stü­cke gehö­ren, zäh­len zum lau­fen­den gewer­be­steu­er­pflich­ti­gen Ertrag der Gesell­schaft. Das gilt jeden­falls dann, wenn das Betriebs­ver­mö­gen der Gesell­schaft aus­schließ­lich oder nahe­zu aus­schließ­lich aus sol­chen Grund­stü­cken besteht. Ein Grund­stück gehört nur dann zum Umlauf­ver­mö­gen einer Per­so­nen­ge­sell­schaft, wenn die Gesell­schaft die Vor­aus­set­zun­gen eines gewerb­li­chen Grund­stücks­han­dels erfüllt.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat damit kon­se­quent sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung fort­ge­führt, wonach die Ver­äu­ße­rung der Grund­stü­cke eines gewerb­li­chen Grund­stücks­händ­lers im Rah­men der Betriebs­auf­ga­be nicht zu einem steu­er­lich begüns­ti­gen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn führt — selbst wenn das letz­te Grund­stück ver­äu­ßert wird. Uner­heb­lich ist dabei, ob es sich bei dem Erwer­ber um einen End­ab­neh­mer oder einen Wie­der­ver­käu­fer han­delt.

Neu an der aktu­el­len Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist, dass er sei­ne Recht­spre­chung nun auch auf die Ver­äu­ße­rung von Antei­len an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft, die gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del betreibt, über­trägt. Der Bun­des­fi­nanz­hof begrün­det dies damit, dass auch hier der Unter­schei­dung zwi­schen Gesamt­hands­ver­mö­gen der Per­so­nen­ge­sell­schaft und den Gesell­schafts­an­tei­len des Mit­un­ter­neh­mers kein aus­schlag­ge­ben­des Gewicht bei­gemes­sen wer­den kann. Ent­spre­chend sind die Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne lau­fen­der Gewinn und nicht ein­kom­men­steu­er­lich begüns­tigt.