Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008

Das Bundesfinanzministerium hat den ersten Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 vorgelegt.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat einen ers­ten Ent­wurf der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2008 ver­öf­fent­licht. Neben einer Struk­tur­än­de­rung, bei der die Num­me­rie­rung an das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ange­passt wird, wur­den die aktu­el­le Recht­spre­chung und neue Geset­ze und Ver­wal­tungs­ent­schei­dun­gen berück­sich­tigt. Der Ent­wurf ent­hält vor­läu­fig fol­gen­de Ände­run­gen:

  • Der Begriff der Aus­wärts­tä­tig­keit wird aus­ge­wei­tet: Es wird nicht mehr zwi­schen Dienst­rei­se, Fahr­tä­tig­keit und Ein­satz­wech­sel­tä­tig­keit unter­schie­den. Eine Aus­wärts­tä­tig­keit liegt dann vor, wenn der Arbeit­neh­mer vor­über­ge­hend außer­halb sei­ner Woh­nung und einer regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te oder bei sei­ner indi­vi­du­el­len beruf­li­chen Tätig­keit typi­scher­wei­se nur an stän­dig wech­seln­den Tätig­keits­stät­ten oder auf einem Fahr­zeug tätig wird. Die 30 km-Gren­ze bei Ein­satz­wech­sel­tä­tig­keit und die Drei­mo­nats­frist für den Abzug der Fahrt­kos­ten als Rei­se­kos­ten ent­fal­len. Fahr­ten zu einer aus­wär­ti­gen Tätig­keits­stät­te behan­deln Sie dann zeit­lich unbe­grenzt als Rei­se­kos­ten und nicht mehr wie bis­her ab dem vier­ten Monat als Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te oder als Fami­li­en­heim­fahr­ten.

  • Eben­so wird der Begriff der regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te erwei­tert: Als regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te wird der orts­ge­bun­de­ne Mit­tel­punkt der dau­er­haft ange­leg­ten beruf­li­chen Tätig­keit des Arbeit­neh­mers defi­niert — unab­hän­gig davon, ob es sich um eine Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers han­delt.

  • Die Über­nach­tungs­pau­scha­le für Inlands- und die Über­nach­tungs­gel­der für Aus­lands­über­nach­tun­gen ent­fal­len kom­plett. Über­nach­tungs­kos­ten müs­sen zukünf­tig nach­ge­wie­sen wer­den und kön­nen nicht mehr pau­schal ange­setzt wer­den. Liegt ledig­lich ein Beleg vor, dem ein Gesamt­preis für Unter­kunft und Ver­pfle­gung ent­nom­men wer­den kann, ist der Gesamt­preis zur Ermitt­lung der rei­nen Über­nach­tungs­kos­ten für Früh­stück um 20 %, für Mit­tag- und Abend­essen um jeweils 40 % des für den Unter­kunfts­ort maß­ge­ben­den vol­len Ver­pfle­gungs­pausch­be­trags zu kür­zen.

  • Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung zu Zins­er­spar­nis­sen bei Arbeit­ge­ber­dar­le­hen ein­schließ­lich der Nicht­auf­griffs­gren­ze (2.600 Euro) ent­fällt. Der Arbeit­ge­ber muss dann in jedem Ein­zel­fall prü­fen, wie hoch der Markt­zins für ein ver­gleich­ba­res Dar­le­hen liegt.

  • Zusätz­lich zum Arbeits­lohn erbrach­te Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers zur Unter­brin­gung und Betreu­ung von nicht schul­pflich­ti­gen Kin­dern in Kin­der­gär­ten oder ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen blei­ben steu­er­frei.

  • Bei den Aus- und Fort­bil­dungs­kos­ten ent­fällt die bis­he­ri­ge Rege­lung, wonach von einer neu­en Dienst­rei­se aus­zu­ge­hen war, wenn der Arbeit­neh­mer die Aus­bil­dungs- oder Fort­bil­dungs­stät­te an nicht mehr als zwei Tagen wöchent­lich auf­ge­sucht hat.

Ob der Ent­wurf sich in die­ser Form behaup­ten wird, ist abzu­war­ten. Unmit­tel­bar nach der Ver­öf­fent­li­chung haben sich bereits kri­ti­sche Stim­men zu Wort gemel­det. Zudem steht nicht jede Rege­lung des Ent­wurfs im Ein­klang mit der Recht­spre­chung. Die Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2008 sind für Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me anzu­wen­den, die nach dem 31. Dezem­ber 2007 enden.