Detektivkosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Kosten für einen Privatdetektiv sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn dadurch lediglich eine Unterhaltsverpflichtung abgewehrt werden soll.

Wer einen Pri­vat­de­tek­tiv beauf­tragt, den Exgat­ten zu beschat­ten, um so einer Unter­halts­ver­pflich­tung zu ent­ge­hen, kann die anfal­len­den Kos­ten nicht steu­er­lich gel­tend machen. Die Detek­tiv­kos­ten ste­hen nicht mit dem Schei­dungs­ver­fah­ren in Zusam­men­hang, sind somit nicht zwangs­läu­fig ent­stan­den und damit auch nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar. Da bereits die Rechts­an­walts­kos­ten für ein Unter­halts­ver­fah­ren nicht absetz­bar sind, kann für die Kos­ten eines Pri­vat­de­tek­tivs nichts ande­res gel­ten.