Außenprüfung bei hohem Einkommen

Schon ein hohes Einkommen allein kann Anlass für eine Außenprüfung des Finanzamts sein, wenn nur geringe Kapitalerträge erklärt werden.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat kei­ne Ein­wän­de, dass das Finanz­amt eine Außen­prü­fung bei Steu­er­pflich­ti­gen mit beson­ders hohem Ein­kom­men und gerin­gen Kapi­tal­erträ­gen anord­net. Wenn erheb­li­che Beträ­ge zu Anla­ge­zwe­cken zur Ver­fü­gung ste­hen, gleich­zei­tig aber nur gerin­ge Kapi­tal­ein­künf­te erklärt wer­den, darf das Finanz­amt den Lebens­wan­del des Steu­er­zah­lers per Außen­prü­fung erfor­schen. Abwen­den lässt sich das nur, wenn der Steu­er­zah­ler sub­stan­zi­ier­te und nach­prüf­ba­re Anga­ben über die Ver­wen­dung des Gel­des macht.