Wechsel von der Ansparabschreibung zum Investitionsabzugsbetrag

Im Vergleich zur bisherigen Ansparabschreibung hat der Gesetzgeber viele Details beim Übergang zum Investitionsabzugsbetrag geändert.

Auch wenn das Prin­zip, die För­de­rung von Inves­ti­tio­nen in klei­ne­ren Betrie­ben, erhal­ten bleibt, so hat sich doch im Detail eini­ges geän­dert. Eine Rei­he von Ver­bes­se­run­gen erleich­tert die Hand­ha­bung in der Pra­xis und führt zu einem teil­wei­se erheb­lich erwei­ter­ten För­de­rungs­um­fang. Gleich­zei­tig ist die Inan­spruch­nah­me als rei­nes Pro­gres­si­ons­glät­tungs­in­stru­ment jetzt unat­trak­tiv: Unter­bleibt die Inves­ti­ti­on oder es wird gegen die Bedin­gun­gen ver­sto­ßen, so wird die Steu­er­be­güns­ti­gung im Wirt­schafts­jahr des Abzugs rück­gän­gig gemacht, womit sich rück­wir­kend der Steu­er­be­scheid ändert.

Zu den Ver­bes­se­run­gen gehört, dass Sie den Abzugs­be­trag nun auch für gebrauch­te Wirt­schafts­gü­ter in Anspruch neh­men kön­nen. Eine Ans­parab­schrei­bung war nur für neu­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter mög­lich. Außer­dem wur­den die Grö­ßen­merk­ma­le aus­ge­wei­tet: Das Betriebs­ver­mö­gen darf jetzt maxi­mal 235.000 Euro betra­gen statt bis­her 204.517 Euro. Für land- und forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be gilt ein Wirt­schafts­wert von 125.000 Euro, bis­her war hier ein Ein­heits­wert (Woh­nungs­wert zzgl. Wirt­schafts­wert) von 122.710 Euro maß­geb­lich. Neu ist die Gewinn­gren­ze von 100.000 Euro pro Betrieb bei Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nern, die bis­her ohne Begren­zung eine Ans­parab­schrei­bung vor­neh­men konn­ten.

Eben­falls erhöht wur­de das maxi­ma­le Abzugs­vo­lu­men am Ver­an­la­gungs­stich­tag. Bis zu 200.000 Euro beträgt die Sum­me der mög­li­chen Abzugs­be­trä­ge, statt bis­her maxi­mal 154.000 Euro bei der Ans­parab­schrei­bung. Auch für die eigent­li­che Inves­ti­ti­on kön­nen Sie sich jetzt mehr Zeit las­sen, näm­lich drei statt bis­her zwei Jah­re. Neu ist die Vor­ga­be, dass das begüns­tig­te Wirt­schafts­gut min­des­tens bis zum Ende des der Inves­ti­ti­on fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res in einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te fast aus­schließ­lich (90 % oder mehr) betrieb­lich genutzt wird.

Bei der Durch­füh­rung wur­de ein sys­te­ma­ti­scher Wech­sel voll­zo­gen: Statt einer Rück­la­gen­bil­dung in der Bilanz erfolgt nun ein außer­bi­lan­zi­el­ler Gewinn min­dern­der Abzug, der mit der Steu­er­erklä­rung gel­tend zu machen ist. Da somit auch kei­ne Doku­men­ta­ti­on in der Buch­hal­tung mehr mög­lich ist, müs­sen Sie zukünf­tig der Steu­er­erklä­rung eine Erläu­te­rung über die in Anspruch genom­me­nen Abzugs­be­trä­ge bei­fü­gen. Statt wie bis­her das Wirt­schafs­gut genau zu bezeich­nen — und damit bei einer Abwei­chung Streit mit dem Finanz­amt zu bekom­men — müs­sen Sie das jewei­li­ge Wirt­schafts­gut nun nur noch der Funk­ti­on nach benen­nen.

Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ersetzt gleich­zei­tig die Exis­tenz­grün­der­rück­la­ge — es wird also bei der Höhe der För­de­rung nicht mehr zwi­schen Exis­tenz­grün­dern und nor­ma­len Unter­neh­men unter­schie­den. Sie kön­nen den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag übri­gens schon die­ses Jahr nut­zen, denn hier gilt das neue Gesetz für alle Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 17. August 2007 enden. Bereits gebil­de­te Ans­parab­schrei­bun­gen sind nach bis­he­ri­gem Recht bei­zu­be­hal­ten und schließ­lich auf­zu­lö­sen. Außer­dem wer­den sie auf den Höchst­be­trag des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ange­rech­net, um eine Dop­pel­för­de­rung zu ver­hin­dern.