Niedrigere Steuersätze für Unternehmer

Ab 2008 sinkt der Körperschaftsteuersatz von 25 auf 15 % und die Gewerbesteuermesszahl von 5 auf 3,5 %.

Kern­stück der Unter­neh­mens­steu­er­re­form ist die Sen­kung der betrieb­li­chen Steu­ern. Für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten erfolgt dies in ers­ter Linie durch die Redu­zie­rung des Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes — und in der Fol­ge auch des Soli­da­ri­täts­zu­schlags — um 10 Pro­zent­punk­te von 25 auf 15 %. Zusätz­lich sinkt die gewer­be­steu­er­li­che Steu­er­mess­zahl von 5,0 auf 3,5 %, wovon auch Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Ein­zel­un­ter­neh­men pro­fi­tie­ren. Aus der noch vor einem Jahr ange­dach­ten Abschaf­fung der Gewer­be­steu­er und deren Ersatz durch eine kom­mu­na­le Unter­neh­mens­steu­er ist nichts gewor­den.

Durch die Erhö­hung des Anrech­nungs­fak­tors der Gewer­be- auf die Ein­kom­men­steu­er von 1,8 auf 3,8 wer­den ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Gewer­be­er­trä­ge noch wei­ter ent­las­tet. Steu­er­zah­ler in Gemein­den mit einem Hebe­satz unter 341 % konn­ten bis­her von der ein­kom­men­steu­er­li­chen Anrech­nung pro­fi­tie­ren, wenn sie einem hohen Grenz­steu­er­satz unter­la­gen. Das soll sich jetzt ändern, denn zeit­gleich mit der Erhö­hung des Anrech­nungs­fak­tors auf 3,8 wird die Anrech­nung auf die maxi­mal gezahl­te Gewer­be­steu­er begrenzt, um eine Über­kom­pen­sa­ti­on zu ver­mei­den.

Sowohl bei der Kör­per­schaft­steu­er als auch bei der Ein­kom­men­steu­er fällt die Steu­er­re­du­zie­rung nicht ganz so hoch aus, wie es zunächst den Anschein hat. Denn als eine von meh­re­ren Maß­nah­men der Gegen­fi­nan­zie­rung ent­fällt der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für die Gewer­be­steu­er. So hat­ten Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten bis­her schon einen effek­ti­ven Kör­per­schaft­steu­er­satz von 20,83 % nach Abzug der Gewer­be­steu­er — aus­ge­hend von einem Hebe­satz von 400 %.

Der neue Steu­er­satz dage­gen wird nicht mehr durch die Gewer­be­steu­er redu­ziert. Die Belas­tung durch die Gewer­be­steu­er selbst sinkt (bei einem Hebe­satz von 400 %) auch nur von 16,67 auf 14,0 %, weil die Gewer­be­steu­er nicht mehr ihre eige­ne Bemes­sungs­grund­la­ge redu­ziert. In der Sum­me hat eine Kapi­tal­ge­sell­schaft zukünf­tig nur noch eine durch­schnitt­li­che Steu­er­be­las­tung von 29,83 % statt bis­her 38,65 %. Da die Steu­er­sen­kun­gen durch eine Viel­zahl von wei­te­ren Ände­run­gen gegen­fi­nan­ziert wer­den, kann der indi­vi­du­el­le Steu­er­vor­teil jedoch sehr unter­schied­lich aus­fal­len. Im Extrem­fall ist sogar eine höhe­re Steu­er­be­las­tung als bis­her vor­stell­bar.

Die Strei­chung des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs für die Gewer­be­steu­er ver­langt außer­dem etwas Vor­sicht beim Ver­bu­chen von Steu­er­erstat­tun­gen: Konn­te die Gewer­be­steu­er­zah­lung noch als Betriebs­aus­ga­be abge­zo­gen wer­den, so ist auch die Steu­er­erstat­tung dar­auf als Betriebs­ein­nah­me zu erfas­sen. Erstat­tun­gen auf nicht mehr abzugs­fä­hi­ge Gewer­be­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen sind dage­gen ergeb­nis­neu­tral zu buchen.

All die­se Ände­run­gen gel­ten erst­ma­lig für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2008. Weicht das Wirt­schafts­jahr des steu­er­pflich­ti­gen Unter­neh­mers aller­dings vom Kalen­der­jahr ab, so gel­ten die nied­ri­ge­ren Steu­er­sät­ze eben­so wie die ande­ren Ände­run­gen schon für das Wirt­schafts­jahr, das in 2008 endet.