Diebstahl eines Betriebs-Pkw
Wird ein betrieblicher Pkw während der privaten Nutzung gestohlen, liegen keine Betriebsausgaben vor.
Wenn ein zum Betriebsvermögen gehörender Pkw während einer privaten Nutzung gestohlen wird, liegt keine betriebliche Veranlassung vor. Auch hier lehnt der Bundesfinanzhof unter Rückgriff auf die zum privaten Unfall eines betrieblichen Pkws entwickelten Grundsätze die Möglichkeit ab, den Verlust als Betriebsausgaben geltend zu machen. Die Richter lehnten die Argumentation des Steuerzahlers ab, dass allein durch einen Umweg während einer Dienstfahrt keine private Veranlassung insgesamt vorliegt.
Bei privat veranlassten Umwegen beginnt die steuerschädliche Nutzung im Zeitpunkt des Ausscherens. Wird vor Wiederaufnahme der Dienstreise der Wagen abgestellt, entspricht dies dem Parken außerhalb der betrieblichen Nutzung. Demgegenüber werde die betriebliche Nutzung nicht unterbrochen, wenn der Wagen während einer mehrtätigen Dienstreise nachts abgestellt wird.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform