Vertrauensschutz in bestandskräftigen Steuerbescheid

Die Finanzverwaltung ist durch den Grundsatz von Treu und Glaube gehindert, einen Steuerbescheid nachträglich zu ändern, wenn die neue Tatsache bereits vor Erlass hätte ermittelt werden können.

Ein Steu­er­be­scheid kann nach­träg­lich nicht zu Las­ten des Steu­er­pflich­ti­gen geän­dert wer­den, wenn die neu ermit­tel­te Tat­sa­che bereits vor sei­nem Erlass hät­te fest­ge­stellt wer­den kön­nen und müs­sen. In die­sem Fall ist die Finanz­ver­wal­tung nach Ansicht des Finanz­ge­richts Mün­chen durch den Grund­satz von Treu und Glau­be gehin­dert, eine nach­träg­li­che Abän­de­rung durch­zu­füh­ren. Hat sie Zwei­fel an einem Sach­ver­halt, so müss­te dies nach der Urteils­be­grün­dung wei­ter­ge­hen­de Ermitt­lun­gen der Finanz­be­hör­de aus­lö­sen; unter­blei­ben die­se, kann im Nach­hin­ein kei­ne Ände­rung zu Las­ten des Steu­er­pflich­ti­gen erfol­gen.