Darlehensverträge unter nahen Angehörigen

Laufzeit, Rückzahlbarkeit und gestellte Sicherheiten sind wesentliche Kriterien für einen Fremdvergleich.

Wie­der ein­mal hat­te sich die Recht­spre­chung mit der Fra­ge der steu­er­li­chen Aner­ken­nung von Dar­le­hens­ver­trä­gen unter nahen Ange­hö­ri­gen zu beschäf­ti­gen: Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen weist dar­auf hin, dass nicht jede gering­fü­gi­ge Abwei­chung vom Übli­chen die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Ver­trä­gen zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen aus­schließt. Viel­mehr sind die ein­zel­nen Kri­te­ri­en des Fremd­ver­gleichs im Rah­men der gebo­te­nen Gesamt­be­trach­tung danach zu wür­di­gen, ob sie den Rück­schluss auf eine nicht ernst­li­che Ver­ein­ba­rung zulas­sen.

Maß­geb­lich sind Kri­te­ri­en wie die Lauf­zeit und Rück­zahl­bar­keit des Dar­le­hens und die regel­mä­ßi­ge Ent­rich­tung von Zin­sen sowie die gestell­ten Sicher­hei­ten. Gegen eine steu­er­li­che Aner­ken­nung spricht es, wenn anfangs und über meh­re­re Jah­re kei­ne ein­deu­ti­ge Ver­ein­ba­rung besteht, die die Moda­li­tä­ten des Dar­le­hens regelt. Glei­ches gilt, wenn bei einer Lauf­zeit von mehr als vier Jah­ren und bei feh­len­der regel­mä­ßi­ger Til­gung das Dar­le­hen nicht besi­chert ist und dem Dar­le­hens­ge­ber eine plan­ba­re Dar­le­hens­rück­füh­rung nicht mög­lich ist. Ob der Bun­des­fi­nanz­hof die­se Ein­schät­zung teilt, wird sich zei­gen: Revi­si­on ist ein­ge­legt.