Taxi-Krankentransport mit Hin- und Rückfahrt

Der Bundesfinanzhof hat über die umsatzsteuerliche Behandlung von Krankentransporten im Nahverkehr entschieden.

Im Streit mit dem Finanz­amt um die Umsatz­steu­er für Kran­ken­trans­por­te hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof auf die Sei­te der Taxi­un­ter­neh­mer geschla­gen. Strei­tig war die Fra­ge, ob Hin- und Rück­fahrt als ein­heit­li­che oder als getrenn­te Leis­tung zu behan­deln sind — mit der Fol­ge, dass bei einer ein­heit­li­chen Betrach­tung schon ab einer Ent­fer­nung von mehr als 25 km, also eine Gesamt­fahr­stre­cke über 50 km, der nor­ma­le und nicht der ermä­ßig­te Steu­er­satz anzu­wen­den wäre.

Es spielt dabei kei­ne Rol­le, ob für bei­de Fahr­ten ein ein­heit­li­cher Ver­trag geschlos­sen wird, zum Bei­spiel weil der Arzt oder der Pati­ent die Abho­lung zur Rück­fahrt schon bei der Hin­fahrt beauf­tragt. Ent­schei­dend ist nur, ob das Taxi auf den Pati­en­ten war­tet und damit eine ein­heit­li­che Fahrt vor­liegt, oder ob das Taxi wie­der leer zurück­fährt und spä­ter das­sel­be oder ein ande­res Taxi den Pati­en­ten wie­der nach Hau­se bringt. Auch die Leer­fahr­ten zäh­len nicht für die Beför­de­rungs­stre­cke, weil dort eben kei­ne Per­so­nen­be­för­de­rung statt­fin­det.