Beiträge zur Berufshaftpflicht eines angestellten Anwalts

Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung können Arbeitslohn sein.

Wenn ein Arbeit­ge­ber ohne über­wie­gen­des betrieb­li­ches Inter­es­se die Bei­trä­ge für die Ver­si­che­rung eines Arbeit­neh­mers über­nimmt, liegt steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn vor. Dazu gehö­ren nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs auch die Bei­trä­ge für eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung eines ange­stell­ten Rechts­an­walts, die deren Arbeit­ge­ber über­nimmt. Der Abschluss der Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist vom Gesetz­ge­ber vor­ge­schrie­ben und dient daher pri­mär dem Anwalt selbst. Der ange­stell­te Anwalt muss daher die anfal­len­den Bei­trä­ge als Ein­nah­men aus nicht­selbst­stän­di­ger Tätig­keit ver­steu­ern, kann aber umge­kehrt einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gel­tend machen.