Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung und BAföG-Rückzahlung

Der Bundesfinanzhof muss über die Revision zweier Urteile zum Werbungskostenabzug für Studienkosten entscheiden.

Kos­ten für ein Erst­stu­di­um sind seit einer Ände­rung des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes Mit­te 2004 nicht mehr als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken hat das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen bei die­ser gesetz­li­chen Rege­lung nicht: Mit der Neu­fas­sung die­ser Vor­schrift hat sich der Gesetz­ge­ber inner­halb des ihm zuste­hen­den Gestal­tungs­spiel­rau­mes gehal­ten. Das Finanz­ge­richt hat daher nur den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug gewährt. Mitt­ler­wei­le ist die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig. In dem Fall geht es aller­dings um ein Erst­stu­di­um nach einer abge­schlos­se­nen Berufs­aus­bil­dung. Die Klä­ge­rin möch­te eine Gleich­be­hand­lung mit einem Zweit­stu­di­um oder einer Berufs­aus­bil­dung nach dem Erst­stu­di­um errei­chen, deren Kos­ten bei­de als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind.

Der Bun­des­fi­nanz­hof muss sich auch mit der Fra­ge befas­sen, ob die Til­gung eines BAföG-Dar­le­hens als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar ist. Das Finanz­ge­richt Hes­sen hat dies abge­lehnt. Die Finanz­ver­wal­tung will die Rück­zah­lung bis­her weder als Wer­bungs­kos­ten, noch als Son­der­aus­ga­ben aner­ken­nen, weil es sich um die Til­gung eines Dar­le­hens han­delt und die eigent­li­chen Kos­ten für die Aus­bil­dung bereits frü­her, näm­lich wäh­rend der Aus­bil­dung, ent­stan­den sind.