Sonderabschreibung im Jahr der Betriebseröffnung

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Sonderabschreibungen im Jahr der Betriebseröffung auch dann akzeptiert, wenn kein Existenzgründer-Status besteht.

Die Finanz­ver­wal­tung folgt der geän­der­ten Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs: Die­ser hat­te ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­auf­fas­sung ent­schie­den, dass Sie Son­der­ab­schrei­bun­gen für im Jahr der Betriebs­er­öff­nung ange­schaff­te oder her­ge­stell­te Wirt­schafts­gü­ter auch dann in Anspruch neh­men kön­nen, wenn Sie kein Exis­tenz­grün­der sind und Sie kei­ne Anspar­rück­la­ge bil­den konn­ten. Nach einem Beschluss der obers­ten Finanz­be­hör­den des Bun­des und der Län­der hat sich die Finanz­ver­wal­tung die­ser Auf­fas­sung ange­schlos­sen: Das BFH-Urteil ist in allen ver­gleich­ba­ren offe­nen Fäl­len anzu­wen­den. Eine zeit­li­che Anwen­dungs­be­schrän­kung besteht nicht.