Förderung des bürgerschaftlichen Engagements

Die Förderung von Spenden, Stiftungen, gemeinnützigen Vereinen und ehrenamtlicher Tätigkeit wird massiv ausgeweitet.

Rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2007 tritt das Gesetz zur wei­te­ren Stär­kung des bür­ger­schaft­li­chen Enga­ge­ments in Kraft, dem der Bun­des­rat am 21. Sep­tem­ber 2007 zuge­stimmt hat. Das Gesetz unter­stützt mit einer gan­zen Rei­he von Maß­nah­men Spen­der, Stif­tun­gen, Ver­ei­ne, Übungs­lei­ter und ehren­amt­li­che Tätig­kei­ten. Wegen der Rück­wir­kung zum 1. Janu­ar 2007 kön­nen Sie alle Vor­tei­le noch für die­ses Jahr in Anspruch neh­men, wenn Sie das wol­len. Im Ein­zel­nen ent­hält das Gesetz die fol­gen­den Ände­run­gen:

  • Spen­den­ab­zug: Die bis­he­ri­ge Unter­schei­dung steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt weg, Spen­den kön­nen zukünf­tig ein­heit­lich bis zu einer Höhe von 20 % der Ein­künf­te oder 0,4 % der Umsät­ze zuzüg­lich Löh­ne und Gehäl­ter steu­er­lich abge­zo­gen wer­den. Bis­her war der Abzug nur bis zu einer Höhe von 5 bzw. 10 % der Ein­künf­te respek­ti­ve 0,2 % der Umsät­ze zuzüg­lich Löh­ne und Gehäl­ter mög­lich.

  • Zusatz­höchst­be­trag: Im Gegen­zug ent­fällt der bis­he­ri­ge Zusatz­höchst­be­trag von 20.450 Euro für Zuwen­dun­gen an Stif­tun­gen, sol­che Zuwen­dun­gen sind künf­tig eben­falls von der 20 %-Gren­ze erfasst.

  • Groß­spen­den­re­ge­lung: Auch die Groß­spen­den­re­ge­lung und der Spen­den­rück­trag in das Vor­jahr ent­fal­len. Statt­des­sen wird ein zeit­lich unbe­fris­te­ter Spen­den­vor­trag für Spen­den­be­trä­ge ein­ge­führt, die im jewei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum die Abzugs­gren­ze über­schrei­ten. Beach­ten Sie, dass ein Son­der­aus­ga­ben­über­hang nicht ver­erbt wer­den kann. Im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2007 kön­nen Sie auf Antrag auch die alte Rege­lung mit Spen­den­rück­trag ins Vor­jahr und Berück­sich­ti­gung von Groß­spen­den nut­zen.

  • Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung: Für Spen­den bis zu 200 Euro genügt der Bar­ein­zah­lungs­be­leg oder die Buchungs­be­stä­ti­gung der Bank statt einer Spen­den­be­schei­ni­gung. Die Gren­ze lag bis­her bei 100 Euro.

  • Ver­mö­gens­stockspen­den: Die Aus­stat­tung von Stif­tun­gen mit Kapi­tal (sog. Ver­mö­gens­stockspen­den) ist zukünf­tig bis zu einer Höhe von 1 Mil­li­on Euro begüns­tigt (bis­her 307.000 Euro) und nicht mehr auf das Jahr der Grün­dung und das Fol­ge­jahr begrenzt, womit jetzt auch Zustif­tun­gen von die­ser För­de­rung erfasst sind.

  • Frei­be­trä­ge: Der Übungs­lei­ter­frei­be­trag beträgt jetzt 2.100 Euro (bis­her 1.848 Euro). Ein zusätz­li­cher Frei­be­trag von 500 Euro erfasst sämt­li­che neben­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten für gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen, auch wenn der Übungs­lei­ter­frei­be­trag nicht grei­fen wür­de. Die­sen neu­en Frei­be­trag kön­nen Sie aller­dings nicht neben dem Übungs­lei­ter­frei­be­trag gel­tend machen.

  • Geschäfts­be­trie­be: Die Frei­gren­ze für wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trie­be von gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­tio­nen und bei sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen wird von bis­her 30.678 Euro auf 35.000 Euro erhöht.

  • Haf­tung: Die Haf­tung des Zuwen­dungs­emp­fän­gers wur­de abge­mil­dert, statt 40 % beträgt der Haf­tungs­be­trag nun 30 % der Zuwen­dung.

  • Mit­glieds­bei­trä­ge: Nach­dem es im ver­gan­ge­nen Jahr Streit gab über die Behand­lung von Mit­glieds­bei­trä­gen, ist jetzt gesetz­lich gere­gelt: Mit­glieds­bei­trä­ge zur För­de­rung kul­tu­rel­ler Ein­rich­tun­gen sind grund­sätz­lich abzieh­bar, und zwar auch dann, wenn im Gegen­zug Ver­güns­ti­gun­gen wie ermä­ßig­ter oder kos­ten­lo­ser Ein­tritt oder Jah­res­ga­ben gewährt wer­den. Wei­ter­hin nicht abzieh­bar sind Mit­glieds­bei­trä­ge an Sport­ver­ei­ne oder an Ver­ei­ne zur kul­tu­rel­len Betä­ti­gung, die in ers­ter Linie der eige­nen Frei­zeit­ge­stal­tung dient, bei­spiels­wei­se Chor, Orches­ter oder Thea­ter­grup­pen.

  • Zweck­ka­ta­log: Es fand eine Ver­ein­heit­li­chung von steu­er­be­güns­tig­ten und zuwen­dungs­be­güns­tig­ten Zwe­cken statt, die jetzt in einem Kata­log auf­ge­lis­tet sind. Eine Öff­nungs­klau­sel ermög­licht den Antrag auch für Kör­per­schaf­ten, deren Sat­zungs­zweck nicht von dem Kata­log erfasst ist. Die­sen Antrag wer­den die betrof­fe­nen Ver­ei­ne und ande­ren Kör­per­schaf­ten noch in die­sem Jahr bei der dafür zustän­di­gen Finanz­be­hör­de des jewei­li­gen Bun­des­lan­des stel­len müs­sen. Noch ist nicht ganz klar, wie die ein­heit­li­che Behand­lung sol­cher Anträ­ge auf Bun­des­ebe­ne koor­di­niert wer­den soll. Daher besteht die zumin­dest theo­re­ti­sche Mög­lich­keit, dass eine Kör­per­schaft ihren Sitz in ein Bun­des­land wird ver­le­gen müs­sen, das den Sat­zungs­zweck als gemein­nüt­zig aner­kennt.