Investitionszulage trotz Verwendung von Altteilen

Für ein Wirtschaftsgut gibt es auch dann die Investitionszulage, wenn bei der Herstellung Altteile verwendet wurden — vorausgesetzt, sie machen nicht mehr als 10 % des Wertes aus.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ein Urteil des Säch­si­schen Finanz­ge­richts auf­ge­ho­ben und ent­schie­den, dass ein neu her­ge­stell­tes beweg­li­ches Wirt­schafts­gut, für das gebrauch­te und neue Tei­le ver­wen­det wor­den sind, neu im Sin­ne des Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen­rechts sein kann. Vor­aus­set­zung ist, dass der Teil­wert der Alt­tei­le 10 % des Teil­werts des her­ge­stell­ten neu­en Wirt­schafts­guts nicht über­steigt und die neu­en Tei­le dem Gesamt­bild das Geprä­ge geben.

Eine Prä­gung durch die neu­en Tei­le setzt vor­aus, dass im Unter­schied zu einer Gene­ral­über­ho­lung ein ande­res, bis­her nicht exis­ten­tes Wirt­schafts­gut her­ge­stellt wird. Das Ent­ste­hen eines anders- oder neu­ar­ti­gen Wirt­schafts­guts ist aller­dings nicht erfor­der­lich. Hin­sicht­lich der 10 %-Gren­ze ist nur der Mate­ri­al­wert der Alt­tei­le zu berück­sich­ti­gen, die Kos­ten für Demon­ta­ge, Auf­ar­bei­tung und Zusam­men­bau sind hin­ge­gen nicht ein­zu­be­zie­hen.