Ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen

Die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen muss das Finanzamt nachweisen, wenn es unterstellt, dass diese um mehr als 25 % unterschritten werden.

Über den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für die Ver­mie­tung von Feri­en­woh­nun­gen gibt es immer wie­der Streit mit dem Finanz­amt. Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen hat dazu fest­ge­stellt: Kön­nen die ortüb­li­chen Ver­mie­tungs­zei­ten für Feri­en­woh­nun­gen in einem Feri­en­ort nicht zuver­läs­sig ermit­telt wer­den, geht dies zu Las­ten des Finanz­amts. Ihm obliegt die Fest­stel­lungs­last, dass der Steu­er­pflich­ti­ge die orts­üb­li­chen Ver­mie­tungs­zei­ten für Feri­en­woh­nun­gen um mehr als 25 % unter­schrei­tet.