Allround-Catering nur zum normalen Umsatzsteuersatz

Catering-Unternehmen, die neben der Lieferung von Speisen und Getränken zusätzliche Dienstleistungen erbringen, dürfen nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz geltend machen.

Erbringt ein Cate­ring-Unter­neh­men neben der blo­ßen Her­stel­lung und Lie­fe­rung von Spei­sen für sei­ne Ver­trags­part­ner noch wei­te­re Diens­te wie die Erstel­lung von Spei­se­plä­nen oder die Rei­ni­gung von Besteck und Geschirr, ent­fällt das Umsatz­steu­er­pri­vi­leg des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes. So ent­schied das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg im Fal­le eines Cate­ring-Unter­neh­mens, wel­ches für Kran­ken­häu­ser und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen ein “Rund­um-Sorg­los-Paket” ange­bo­ten hat­te. Hier­durch wer­de das Tätig­keits­feld eines umsatz­steu­er­pri­vi­le­gier­ten Cate­rers, der sich ledig­lich auf die Her­stel­lung und Anlie­fe­rung von Spei­sen und Geträn­ken beschränkt, deut­lich über­schrit­ten.