Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform

Für die vom Bundesverfassungsgericht erzwungene Reform der Erbschaftsteuer liegen jetzt erste Eckpunkte fest.

Am 5. Novem­ber 2007 haben sich die Spit­zen der Gro­ßen Koali­ti­on auf die Eck­punk­te der anste­hen­den Erb­schaft­steu­er­re­form geei­nigt. Schon am 21. Novem­ber 2007 hat dann das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den Refe­ren­ten­ent­wurf zur Reform des Erb­schaft­steu­er- und Bewer­tungs­rechts ver­öf­fent­licht. Vor­aus­sicht­lich bis zum Früh­jahr 2008 soll das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren dann abge­schlos­sen wer­den. Dar­aus folgt auch Hand­lungs­be­darf in den Fäl­len, in denen eine Ver­steue­rung nach dem alten, noch gel­ten­den Recht güns­ti­ger ist.

Einen erheb­li­chen Teil der Reform machen Ände­run­gen im Bewer­tungs­recht aus, da das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gera­de die­sen Teil kri­ti­siert hat. Die Ände­run­gen im Bewer­tungs­recht sind zahl­reich, jedoch für Gestal­tungs­über­le­gun­gen nicht von zen­tra­ler Bedeu­tung. Doch da das Bewer­tungs­recht auch in ande­ren Tei­len des Steu­er­rechts eine Rol­le spielt, hat die Erb­schaft­steu­er­re­form inso­weit auch Aus­wir­kun­gen auf ande­re Steu­er­ar­ten, bei­spiels­wei­se die Grund­er­werb­steu­er. Alle Ände­run­gen im Bewer­tungs­recht die­nen dazu, den Wert von Betrie­ben, Immo­bi­li­en und land- und forst­wirt­schaft­li­chem Ver­mö­gen mög­lichst rea­li­täts­nah zu bestim­men. Das Ziel ist immer der soge­nann­te “gemei­ne Wert”, also der Preis, den ein Frem­der für das Objekt zah­len wür­de und müss­te — bei Immo­bi­li­en bei­spiels­wei­se der Ver­kehrs­wert.

An den Steu­er­klas­sen selbst ändert sich nichts, aller­dings wer­den die Frei­be­trä­ge zum Teil erheb­lich ange­ho­ben: Für Ehe­gat­ten ist ein Frei­be­trag von 500.000 Euro vor­ge­se­hen (bis­her 307.000 Euro). Kin­der erhal­ten mit 400.000 Euro fast den dop­pel­ten Frei­be­trag (bis­her 205.000 Euro), für Enkel ver­vier­facht sich der Frei­be­trag sogar annä­hernd von 51.200 Euro auf 200.000 Euro. Neu ist, dass ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner mit 500.00 Euro den­sel­ben Frei­be­trag erhal­ten wie Ehe­gat­ten, aller­dings blei­ben sie in der ungüns­ti­gen Steu­er­klas­se III, wäh­rend Ehe­gat­ten zur Steu­er­klas­se I gehö­ren.

Damit das Auf­kom­men der Erb­schaft­steu­er von der­zeit rund 4 Mrd. Euro im Jahr ange­sichts höhe­rer Frei­be­trä­ge und ande­rer Ver­güns­ti­gun­gen erhal­ten bleibt, wer­den aber die Steu­er­sät­ze stei­gen. Dies aller­dings nur in den Steu­er­klas­sen II und III, in Steu­er­klas­se I blei­ben die bis­he­ri­gen Steu­er­sät­ze von 7 % bis 30 % unver­än­dert. Geprüft wird noch eine stär­ke­re Sprei­zung der Steu­er­sät­ze in Abhän­gig­keit von der Höhe der Erb­schaft oder Schen­kung.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt lässt auch für die Zukunft Begüns­ti­gun­gen bei der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er zu, aller­dings sol­len die­se klar im Gesetz ste­hen und nicht mehr in den Bewer­tungs­vor­schrif­ten ver­steckt wer­den. Ent­spre­chend umfang­reich sind die geplan­ten Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen. Am ein­fachs­ten ver­hält es sich bei Immo­bi­li­en: Der der­zeit gel­ten­de pau­scha­le Bewer­tungs­ab­schlag von 20 % fällt weg, nur für ver­mie­te­te Wohn­im­mo­bi­li­en ist noch ein Abschlag von 10 % vor­ge­se­hen.

Beim Betriebs­ver­mö­gen sol­len bis zu 85 % des Wer­tes steu­er­frei blei­ben, für 15 % des Wer­tes ist die Steu­er also in jedem Fall sofort fäl­lig. Vor­aus­set­zung für die Ver­scho­nung ist aber, dass die Arbeits­plät­ze im Betrieb über 10 Jah­re mehr­heit­lich erhal­ten blei­ben und der Betrieb über 15 Jah­re (Betrie­be der Land- und Forst­wirt­schaft 20 Jah­re) “in sei­nem ver­mö­gens­wer­ten Bestand” fort­ge­führt wird. Erhalt der Arbeits­plät­ze bedeu­tet, dass die Lohn­sum­me 70 % ihrer durch­schnitt­li­chen Höhe in den fünf Jah­ren vor dem Betriebs­über­gang nicht unter­schrei­tet. Damit Antei­le an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten begüns­tigt wer­den, muss die Betei­li­gungs­quo­te mehr als 25 % betra­gen.

Um Miss­brauch vor­zu­beu­gen ist noch eine wei­te­re Ein­schrän­kung vor­ge­se­hen: Das Betriebs­ver­mö­gen muss seit min­des­tens zwei Jah­ren im Betrieb sein, und der Betrieb darf nicht zu mehr als 50 % aus Ver­wal­tungs­ver­mö­gen bestehen. Die Opti­on, Geld­ver­mö­gen, Wert­pa­pie­re und Immo­bi­li­en im Betriebs­ver­mö­gen zu par­ken, um von der güns­ti­ge­ren steu­er­li­chen Behand­lung zu pro­fi­tie­ren, ist also nur noch sehr ein­ge­schränkt mög­lich. Für Klein­be­trie­be soll es eine Frei­gren­ze (kein Frei­be­trag) von 100.00 bis 150.00 Euro geben, um den hohen Bewer­tungs­auf­wand von vorn­her­ein zu ver­mei­den.

Sind all die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, soll die Erb­schaft­steu­er in zehn Jah­res­schrit­ten ent­fal­len — eben bis zur maxi­ma­len Höhe von 85 % des Betriebs­ver­mö­gens. Das Unter­schrei­ten der Min­dest­lohn­sum­me, die Ver­äu­ße­rung, die Betriebs­auf­ga­be, eine Über­ent­nah­me oder die Ent­nah­me von Betriebs­ver­mö­gen wäh­rend der Behal­tens­frist füh­ren zur Nach­ver­steue­rung. Das genaue Ver­fah­ren der Nach­ver­steue­rung wird wohl noch Gegen­stand eini­ger Dis­kus­sio­nen im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren sein.

Sobald das Gesetz in Kraft getre­ten ist, womit nach heu­ti­gem Stand im ers­ten Halb­jahr 2008 zu rech­nen ist, gilt für alle Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen zwin­gend das neue Recht. Nur für Erben soll es aber auch die Opti­on geben, das neue Recht auf Antrag auch auf Erb­fäl­le anwen­den zu las­sen, die zwi­schen dem 1. Janu­ar 2007 und dem Inkraft­tre­ten der Reform lie­gen. Für Schen­kun­gen gilt dage­gen zwin­gend der Tag des Inkraft­tre­tens als Stich­tag für den Über­gang vom alten zum neu­en Recht.

Nach­dem jetzt die Eck­punk­te der Erb­schaft­steu­er­re­form fest­ste­hen, gibt es ein klei­nes Zeit­fens­ter, um eine steu­er­op­ti­ma­le Ver­mö­gens­über­ga­be zu pla­nen. Hand­lungs­be­darf besteht bei­spiels­wei­se bei Immo­bi­li­en­ver­mö­gen — in den meis­ten Fäl­len ist hier das alte Recht güns­ti­ger. Auch eine mit­tel­ba­re Grund­stücks­schen­kung, also eine zweck­ge­bun­de­ne Geld­schen­kung zum Bau oder Kauf einer Immo­bi­lie ist nur nach altem Recht steu­er­be­güns­tigt, weil in die­sen Fäl­len nicht der Geld­be­trag, son­dern der deut­lich güns­ti­ger bewer­te­te Grund­be­sitz die Besteue­rungs­grund­la­ge ist. Bei Betriebs­ver­mö­gen las­sen sich kei­ne all­ge­mei­nen Emp­feh­lun­gen geben, son­dern es kommt unter ande­rem dar­auf an, ob die Behal­tens­frist vor­aus­sicht­lich ein­ge­hal­ten wer­den kann, und wie das Betriebs­ver­mö­gen zusam­men­ge­setzt ist. Ger­ne ste­hen wir Ihnen für eine aus­führ­li­che Bera­tung zur Ver­fü­gung.