Antragsveranlagung jetzt ohne Zweijahresfrist möglich
Rückwirkend ab 2005 können Arbeitnehmer jetzt ebenfalls eine Einkommensteuererklärung bis zum Eintritt der Verjährung abgeben und sind nicht mehr an die Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung gebunden.
Bisher gibt es zwei Fristen im Steuerrecht für die Abgabe einer Steuererklärung. Steuerzahler, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, haben Zeit bis zum Eintritt der Verjährung, also sieben Jahre. Anders bei Arbeitnehmern, die zuviel gezahlte Lohnsteuer über eine Antragsveranlagung vom Finanzamt zurück holen wollen: Sie müssen die Steuererklärung innerhalb von zwei Jahren beim Finanzamt einreichen. Doch diese Zweijahresfrist ist verfassungsrechtlich bedenklich und Gegenstand mehrerer anhängiger Verfahren. Der Gesetzgeber hatte jetzt ein Einsehen und streicht im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 diese Frist ersatzlos — und zwar rückwirkend ab 2005 sowie ältere, noch offene Streitfälle zur Antragsveranlagung vor 2005.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags