Künstliche Befruchtung einer unverheirateten Frau steuerlich abzugsfähig

Nach neuer Rechtsprechung können auch unverheiratete Frauen die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung auf­ge­ge­ben: Er lässt neu­er­dings auch unver­hei­ra­te­te Frau­en die Kos­ten einer künst­li­chen Befruch­tung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abset­zen. Wesent­li­che Vor­aus­set­zung ist aber, dass dabei nach den Richt­li­ni­en zur künst­li­chen Befruch­tung in der ärzt­li­chen Berufs­ord­nung ver­fah­ren wird. Dazu gehört unter ande­rem eine umfas­sen­de Auf­klä­rung über die medi­zi­ni­schen Risi­ken und die psy­chi­schen Belas­tun­gen und über die für das Wohl des Kin­des bedeut­sa­men Vor­aus­set­zun­gen.

Nach den der­zei­ti­gen Richt­li­ni­en genügt es bei unver­hei­ra­te­ten Paa­ren, dass der behan­deln­de Arzt zu der Ein­schät­zung gelangt, dass die Frau mit einem nicht ver­hei­ra­te­ten Mann in einer fes­ten Part­ner­schaft zusam­men­lebt und die­ser Mann die Vater­schaft an dem so gezeug­ten Kind aner­ken­nen wird. Dabei darf grund­sätz­lich nur der Samen des Part­ners ver­wen­det wer­den. Da die Kran­ken­ver­si­che­rung bei unver­hei­ra­te­ten Paa­ren die künst­li­che Befruch­tung nicht bezahlt, ent­ste­hen die Auf­wen­dun­gen nach Mei­nung der Rich­ter zwangs­läu­fig.