Kindergeld trotz verzögertem Referendariatsbeginn

Verzögert sich der Beginn des Referendariats, weil zu viele Bewerber auf zu wenig Plätze kommen, gilt die Ausbildung nur als unterbrochen, und der Kindergeldanspruch bleibt erhalten.

Die eige­ne Aus­bil­dung eines kin­der­geld­be­rech­tig­ten Kin­des wird nicht dadurch been­det, dass sich der vor­ge­se­he­ne Ein­tritt in den juris­ti­schen Vor­be­rei­tungs­dienst, das Refe­ren­da­ri­at, ver­zö­gert, weil es zu vie­le Bewer­ber gibt. In die­sem Fall wird die Aus­bil­dung ledig­lich unter­bro­chen, nicht aber abge­bro­chen, wobei nach der Urteils­be­grün­dung des Finanz­ge­richts Rhein­land-Pfalz bei einer von vorn­her­ein fest­ste­hen­den Aus­sichts­lo­sig­keit auf einen Aus­bil­dungs­platz noch nicht ein­mal eine Pro-for­ma-Bewer­bung erfor­der­lich ist.