Unfallversichert auch bei Schwarzarbeit

Ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung setzt lediglich voraus, dass im Unfallzeitpunkt eine nichtselbstständige Tätigkeit vorgelegen hat.

Erlei­det ein Schwarz­ar­bei­ter einen Arbeits­un­fall, hat er eben­falls einen Anspruch gegen die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung. Denn für das Ent­ste­hen des Ver­si­che­rungs­schut­zes kommt es nach einer Ent­schei­dung des Hes­si­schen Lan­des­so­zi­al­ge­richts nicht dar­auf an, ob der Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber ange­mel­det wor­den ist oder nicht. Ent­schei­dend sei viel­mehr, dass im Unfall­zeit­punkt eine nicht selbst­stän­di­ge Tätig­keit vor­ge­le­gen hat. Dass die Beschäf­ti­gung selbst einen Ver­stoß gegen das sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Ver­bot unan­ge­mel­de­ter Arbeit dar­stellt, ist für die Bewer­tung des Unfalls als Arbeits­un­fall uner­heb­lich.