Provisionsweitergabe führt zu Arbeitslohn

Gibt eine Bank die Vermittlungsprovision für einen Versicherungsvertrag an ihre Mitarbeiter weiter, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Gibt eine Bank die Pro­vi­si­on für die Ver­mitt­lung von Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen, die ihre Mit­ar­bei­ter bei ihr zu nor­ma­len Kon­di­tio­nen abge­schlos­sen haben, an die­se wei­ter, han­delt es sich um unein­ge­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Eine Sach­leis­tung, auf die der Rabatt­frei­be­trag anzu­wen­den gewe­sen wäre, liegt nicht vor. Wenn die abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge selbst markt­üb­li­che Kon­di­tio­nen auf­wei­sen, fehlt es an der ver­bil­lig­ten oder kos­ten­lo­sen Wei­ter­ga­be von Waren. Außer­dem ist die Bank bei Abschluss ledig­lich in ihrer Eigen­schaft als Ver­bund­part­ne­rin auf­ge­tre­ten, wie dies auch gegen­über jedem exter­nen Kun­den der Fall gewe­sen ist.