Durchlaufende Posten bei Rechtsanwälten und Notaren

Immer wieder gibt es Zweifelsfragen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung durchlaufender Posten bei Rechtsanwälten und Notaren.

Die von Rechts­an­wäl­ten und Nota­ren ver­aus­lag­ten Gebüh­ren wer­den bei der Wei­ter­be­rech­nung an den Man­dan­ten häu­fig nicht der Umsatz­steu­er unter­wor­fen. Dies ist nur zuläs­sig, wenn es sich um durch­lau­fen­de Pos­ten han­delt. Ansons­ten liegt ein Aus­la­gen­er­satz vor, der zum Ent­gelt der steu­er­pflich­ti­gen Anwalts- bzw. Notar­leis­tung zählt.

Ein durch­lau­fen­der Pos­ten setzt vor­aus, dass der Anwalt oder Notar ledig­lich als Mit­tels­per­son im Zah­lungs­ver­kehr fun­giert, aber eigent­lich der Man­dant zur Zah­lung ver­pflich­tet ist. Dies ist bei­spiels­wei­se bei Gebüh­ren nach dem Gerichts­kos­ten­ge­setz der Fall, weil Gebüh­ren­schuld­ner nicht der Anwalt, son­dern der Man­dant ist. Grund­buch­ab­ruf­ge­büh­ren, Kos­ten für den Akten­ver­sand, Grund­buch- und Han­dels­re­gis­ter­aus­zü­ge und Ähn­li­ches sind dage­gen umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Aus­la­gen­er­satz.

Die Ver­fü­gung geht auf einen Beschluss der obers­ten Finanz­be­hör­den des Bun­des und der Län­der zurück, daher ist bei zukünf­ti­gen Außen­prü­fun­gen von einer ver­stärk­ten Kon­trol­le in die­sem Bereich aus­zu­ge­hen.