Zugriffsrecht auf die elektronische Buchführung
Das Finanzamt darf über sein Datenzugriffsrecht bei der elektronischen Buchführung auf sämtliche Konten zugreifen und muss sich nicht mit Ausdrucken abspeisen lassen.
Nun ist höchstrichterlich entschieden, dass das Zugriffsrecht des Finanzamts auf die elektronische Buchführung sehr umfassend ist. Auch wenn es sich nur um einen Aussetzungsbeschluss und nicht um ein Urteil handelt, wird sich die Finanzverwaltung sicher auf die darin festgelegten Grundsätze berufen. Einerseits ging es um die Frage, wie mit eingescannten Papierbelegen in elektronischer Form zu verfahren ist, andererseits um den Umfang des Zugriffs auf einzelne Buchführungskonten.
Nach Meinung der Richter muss der Unternehmer die digitalisierten Belege über sein Computersystem am Bildschirm lesbar machen. Das Angebot, die Belege auszudrucken und in Papierform bereitzustellen, genügt nicht — selbst wenn sich die Belege elektronisch eigentlich nicht weiterverarbeiten lassen. Einen Ausdruck darf das Finanzamt jedoch nach der Abgabenordnung zusätzlich verlangen.
Außerdem darf der Unternehmer nicht einzelne Konten für den Zugriff des Finanzamts sperren, die seiner Meinung nach nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben (z.B. Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen). Der Zugriff auf die Buchführung ist immer uneingeschränkt zu gewähren.
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