Zugriffsrecht auf die elektronische Buchführung

Das Finanzamt darf über sein Datenzugriffsrecht bei der elektronischen Buchführung auf sämtliche Konten zugreifen und muss sich nicht mit Ausdrucken abspeisen lassen.

Nun ist höchst­rich­ter­lich ent­schie­den, dass das Zugriffs­recht des Finanz­amts auf die elek­tro­ni­sche Buch­füh­rung sehr umfas­send ist. Auch wenn es sich nur um einen Aus­set­zungs­be­schluss und nicht um ein Urteil han­delt, wird sich die Finanz­ver­wal­tung sicher auf die dar­in fest­ge­leg­ten Grund­sät­ze beru­fen. Einer­seits ging es um die Fra­ge, wie mit ein­ge­scann­ten Papier­be­le­gen in elek­tro­ni­scher Form zu ver­fah­ren ist, ande­rer­seits um den Umfang des Zugriffs auf ein­zel­ne Buch­füh­rungs­kon­ten.

Nach Mei­nung der Rich­ter muss der Unter­neh­mer die digi­ta­li­sier­ten Bele­ge über sein Com­pu­ter­sys­tem am Bild­schirm les­bar machen. Das Ange­bot, die Bele­ge aus­zu­dru­cken und in Papier­form bereit­zu­stel­len, genügt nicht — selbst wenn sich die Bele­ge elek­tro­nisch eigent­lich nicht wei­ter­ver­ar­bei­ten las­sen. Einen Aus­druck darf das Finanz­amt jedoch nach der Abga­ben­ord­nung zusätz­lich ver­lan­gen.

Außer­dem darf der Unter­neh­mer nicht ein­zel­ne Kon­ten für den Zugriff des Finanz­amts sper­ren, die sei­ner Mei­nung nach nur das han­dels­recht­li­che Ergeb­nis, nicht aber die steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge beein­flusst haben (z.B. Droh­ver­lus­t­rück­stel­lun­gen, nicht abzieh­ba­re Betriebs­aus­ga­ben, organ­schaft­li­che Steu­er­um­la­gen). Der Zugriff auf die Buch­füh­rung ist immer unein­ge­schränkt zu gewäh­ren.