Abwehrkosten als nachträgliche Anschaffungskosten

Kosten zur Beseitigung einer Anfechtung des Grundstücks- oder Immobilienkaufvertrags sind nachträgliche Anschaffungskosten, die ebenfalls abgeschrieben werden können.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat eine Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf bestä­tigt und ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen eines Grund­stücks­er­wer­bers zur Befrie­di­gung eines den Kauf­ver­trag anfech­ten­den Gläu­bi­gers zu den nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten für das Grund­stück gehö­ren. Die Anfech­tung und die dar­aus fol­gen­den Ansprü­che schrän­ken den Inhalt des erwor­be­nen Eigen­tums ein. Damit die­nen die Zah­lun­gen zur Besei­ti­gung die­ser Eigen­tums­ein­schrän­kun­gen also wie die Zah­lun­gen zur Ablö­sung ding­li­cher Belas­tun­gen dem Voll­erwerb des Eigen­tums und sind des­halb ent­spre­chend als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen.