Einkünfteerzielungsabsicht bei erheblicher Fremdfinanzierung

Eine Einkünfteeerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung setzt zumindest bei erheblicher Fremdfinanzierung ein schlüssiges Finanzierungskonzept voraus.

Dar­le­hens­zin­sen für ein Miet­ob­jekt kön­nen steu­er­lich nur dann gel­tend gemacht wer­den, wenn trotz der Fremd­fi­nan­zie­rung über län­ge­re Dau­er ein Über­schuss der Miet­ein­nah­men zu erwar­ten ist. In einem vom Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­de­nen Fall hat­te der Eigen­tü­mer nicht nur die Her­stel­lungs­kos­ten des Ver­mie­tungs­ob­jekts, son­dern auch anfal­len­de Schuld­zin­sen fremd­fi­nan­ziert, wodurch erheb­li­che Zin­sen auf­ge­lau­fen sind, ohne dass durch ein Finan­zie­rungs­kon­zept von vorn­her­ein deren Kom­pen­sa­ti­on durch spä­te­re posi­ti­ve Ergeb­nis­se ersicht­lich war. Mit dem Feh­len einer Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht ent­fällt zugleich auch die Mög­lich­keit, die Schuld­zin­sen als Wer­bungs­kos­ten abset­zen zu kön­nen.