Änderung des Bewertungsrechts im Gesetzentwurf für die Erbschaftsteuerreform

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts verabschiedet.

Am 11. Dezem­ber 2007 hat das Bun­des­ka­bi­nett dem Gesetz­ent­wurf zur Reform der Erb­schaft­steu­er- und Bewer­tungs­rechts (Erb­StRG) zuge­stimmt. Dar­in ent­hal­ten ist zum einen die Über­ar­bei­tung der Erb­schaft­steu­er, über die wir im ver­gan­ge­nen Monat berich­te­ten. Zum ande­ren ent­hält der Gesetz­ent­wurf zahl­rei­che Ände­run­gen im Bewer­tungs­recht. Hin­ter­grund ist das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, in dem die Rich­ter eine wirk­lich­keits­na­he Bewer­tung der ver­schenk­ten oder ver­erb­ten Ver­mö­gens­wer­te ver­lan­gen.

  • Unbe­bau­te Grund­stü­cke: Grund­la­ge für die Bewer­tung unbe­bau­ter Grund­stü­cke blei­ben die Boden­richt­wer­te. Im Gegen­satz zur aktu­el­len Rechts­la­ge ent­fällt der pau­scha­le Bewer­tungs­ab­schlag von 20 %. Wert­min­dern­de Eigen­schaf­ten sind zukünf­tig im Ein­zel­fall über den Ver­kehrs­wert nach­zu­wei­sen.

  • Bebau­te Grund­stü­cke: Abhän­gig von der Art der Immo­bi­lie sind für bebau­te Grund­stü­cke drei ver­schie­de­ne Bewer­tungs­ver­fah­ren mög­lich. Selbst­ge­nutz­te Wohn­im­mo­bi­li­en sol­len nach dem Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren bewer­tet wer­den, also durch Ver­gleich mit dem Kauf­preis ähn­li­cher Immo­bi­li­en. Für Miet- und Geschäfts­im­mo­bi­li­en und ande­re Immo­bi­li­en mit einer markt­üb­li­chen Mie­te gilt das Ertrags­wert­ver­fah­ren, das heißt, der Wert wird anhand des erziel­ba­ren Rein­ertrags bestimmt. Bei zu Wohn­zwe­cken ver­mie­te­ten Immo­bi­li­en erfolgt außer­dem ein Bewer­tungs­ab­schlag von 10 %. Ist weder das Ver­gleichs- noch das Ertrags­wert­ver­fah­ren anwend­bar, so kommt das Sach­wert­ver­fah­ren zur Anwen­dung, bei dem es vor allem auf die Her­stel­lungs­kos­ten und die alters­be­ding­te Wert­min­de­rung ankommt.

  • Land- und forst­wirt­schaft­li­ches Ver­mö­gen: Die Bewer­tung von land- und forst­wirt­schaft­li­chem Ver­mö­gen ist etwas auf­wen­di­ger. Ein even­tu­ell vor­han­de­ner Wohn­teil wird nach den Bewer­tungs­grund­sät­zen für bebau­te Grund­stü­cke bewer­tet, die pau­scha­le Ermä­ßi­gung um 15 % ent­fällt aller­dings. Der Betriebs­teil wird ent­we­der nach einem typi­sie­ren­den Rein­ertrags­wert­ver­fah­ren oder, falls der Betrieb nied­ri­ge oder gar nega­ti­ve Rein­erträ­ge abwirft, nach einer Min­dest­wert­re­ge­lung bewer­tet.

  • Betriebs­ver­mö­gen: Am kom­pli­zier­tes­ten gestal­tet sich die Bewer­tung von Betriebs­ver­mö­gen und den Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Die ver­kehrs­wert­ori­en­tier­te Bewer­tung soll den Wert aus Ver­käu­fen ähn­li­cher Betrie­be unter frem­den Drit­ten ablei­ten, die weni­ger als ein Jahr zurück lie­gen. Lie­gen kei­ne ver­gleich­ba­ren Ver­käu­fe vor, wird meist die Ertrags­wert­me­tho­de ange­wen­det. Dabei wird die Ertrags­kraft des Unter­neh­mens mit einem Kapi­ta­li­sie­rungs­zins­satz gleich­ge­setzt, den ein ver­gleich­ba­res Invest­ment in ent­spre­chen­der Höhe erbrin­gen müss­te. Es sind aber auch noch eine Rei­he ande­rer gebräuch­li­cher Bewer­tungs­ver­fah­ren steu­er­lich aner­kannt.