Bisherige Erbschaftsteuer ist teilweise gemeinschaftsrechtswidrig

Unterschiedliche Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im In- und Ausland ist gemeinschaftsrechtswidrig.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat die Erb­schaf­steu­er in ihrer bis­he­ri­gen Form teil­wei­se für gemein­schafts­rechts­wid­rig erklärt. Dabei geht es um die Bewer­tung von land- und forst­wirt­schaft­li­chem Ver­mö­gen, das im Inland wesent­lich güns­ti­ger bewer­tet wird als ein ver­gleich­ba­rer Ver­mö­gens­wert im EU-Aus­land. Für die Zukunft hat die­ses Urteil aller­dings kei­ne Bedeu­tung mehr, weil nach der anste­hen­de Reform der Erb­schaft­steu­er in- und aus­län­di­sche Lie­gen­schaf­ten gleich bewer­tet wer­den.