Wiederholte Bildung einer Ansparabschreibung

Für die wiederholte Bildung einer Ansparabschreibung muss der Steuerzahler besonders triftige Gründe angeben können.

Mit der Unter­neh­mens­steu­er­re­form 2008 wur­de die Ans­parab­schrei­bung ab 2007 durch den Inves­ti­tons­ab­zugs­be­trag ersetzt. Sie bleibt aber für die vor­her­ge­hen­den Jah­re ein wich­ti­ges The­ma. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat erneut fest­ge­stellt, dass für die wie­der­hol­te Bil­dung einer Ans­parab­schrei­bung für das glei­che Wirt­schafts­gut gute Grün­de vor­lie­gen müs­sen, wenn die Inves­ti­ti­on bei der ers­ten Bil­dung nicht voll­zo­gen wur­de aber wei­ter­hin geplant ist. Das gilt erst recht, wenn der Unter­neh­mer gleich­zei­tig die Anzahl der ent­spre­chen­den Wirt­schafts­gü­ter erhöht. Eine Sam­mel­bu­chung für die Anspar­rück­la­ge ist nur dann aus­nahms­wei­se zuläs­sig, wenn sie sich auf meh­re­re voll­kom­men gleich­ar­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter bezieht.