Reparatur von Orkanschäden an einer Grundstücksmauer

Die Reparatur von Orkanschäden an einer Grundstücksmauer führt nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, weil der Schaden versicherbar wäre.

Ein Steu­er­zah­ler woll­te die Kos­ten für die Repa­ra­tur von Orkan­schä­den an sei­ner Grund­stücks­mau­er als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend machen. Die­ses Ansin­nen hat das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz gleich aus zwei Grün­den abge­wie­sen. Einer­seits gehört die Grund­stücks­mau­er nicht zum lebens­not­wen­di­gen Bereich des Grund­stücks — was für den Abzug aber not­wen­dig wäre. Und außer­dem hät­te der Steu­er­zah­ler den Scha­den ohne wei­te­res über eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung absi­chern kön­nen. Wird eine all­ge­mein zugäng­li­che Ver­si­che­rungs­mög­lich­keit aber nicht genutzt, dann ist die teil­wei­se Abwäl­zung des Scha­dens auf die All­ge­mein­heit durch den Steu­er­ab­zug eben­falls aus­ge­schlos­sen.