Kein Anspruch auf Vorbehalt der Nachprüfung

Ein Steuerzahler hat keinen Anspruch darauf, dass ein Steuerbescheid zu dem Zweck offen gehalten wird, um von späteren Urteilen und Gesetzesänderungen profitieren zu können.

Das Finanz­amt ist nicht ver­pflich­tet, einen Steu­er­be­scheid auf Wunsch des Steu­er­pflich­ti­gen unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung erge­hen zu las­sen. Mit die­sem Urteil des Finanz­ge­richts Rhein­land-Pfalz ist der ent­spre­chen­de Wunsch einer Klä­ge­rin geschei­tert. Sie argu­men­tier­te, die stän­dig kom­pli­zier­ter, län­ger und immer unsys­te­ma­ti­scher wer­den­den Steu­er­ge­set­ze wür­den per­ma­nent geän­dert. In vie­len Fäl­len sei­en Steu­er­bür­ger, die ihrer Steu­er­erklä­rungs­pflicht zei­tig nach­kä­men und end­gül­tig ver­an­lagt wür­den, schlech­ter gestellt als die­je­ni­gen, die die­ser Ver­pflich­tung ver­spä­tet nach­kä­men.