Außergewöhnliche Belastung trotz nachträglichem Gutachten

Ausnahmsweise ist auch ein nachträgliches Gutachten anzuerkennen, wenn die spätere medizinische Diagnose aufgrund früherer apparatemedizinischer Befunde unzweifelhaft ist.

Ein Vater ließ 67 Bir­ken auf sei­nem Grund­stück fäl­len und woll­te die Kos­ten für den Holz­fäl­ler als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend machen. Der Grund war die star­ke Bir­ken­pol­len­all­er­gie sei­ner Toch­ter, für die er sich dadurch Bes­se­rung ver­sprach. Doch das Finanz­amt ver­wei­ger­te den Abzug, weil vor der Fäll­ak­ti­on kein amts­ärzt­li­ches Gut­ach­ten ein­ge­holt wur­de. Glück im Unglück hat­te der Vater dann vor Gericht: Die Amts­ärz­tin stell­te dort fest, dass sie den frü­he­ren Gesund­heits­zu­stand des Kin­des aus appa­ra­te­me­di­zi­ni­schen Befun­den aus den vor­her­ge­hen­den Jah­ren erse­hen konn­te und daher nicht allein auf die Aus­sa­gen der Pati­en­tin oder die Dia­gno­se des Haus­arz­tes ange­wie­sen sei. Daher ist das nach­träg­li­che Gut­ach­ten hier wie ein vor­he­ri­ges Gut­ach­ten zu wer­ten.