Recht auf Steuernummer

Da eine Steuernummer zwingend notwendig ist für die Teilnahme am Geschäftsverkehr, darf das Finanzamt deren Erteilung nicht verweigern.

Immer wie­der wei­gert sich das Finanz­amt, einem Exis­tenz­grün­der eine Steu­er­num­mer zuzu­tei­len, weil sie davon aus­geht oder zumin­dest unter­stellt, dass kei­ne ernst­haf­ten unter­neh­me­ri­schen Absich­ten bestehen. Meh­re­re Finanz­ge­rich­te haben aber inzwi­schen bestä­tigt, dass die Finanz­ver­wal­tung auf Antrag ver­pflich­tet ist, eine Steu­er­num­mer zu ertei­len. Ers­tens sei das Finanz­amt nicht berech­tigt, zur Gefah­ren­ab­wehr die Ertei­lung einer Steu­er­num­mer zu ver­wei­gern. Zwei­tens dür­fe das Finanz­amt nicht bei einem Exis­tenz­grün­der Betriebs­struk­tu­ren erwar­ten, die für einen ein­ge­führ­ten, jah­re­lang täti­gen Betrieb typisch sind. Und Drit­tens ist eine Steu­er­num­mer zwin­gend erfor­der­lich, um über­haupt erst unter­neh­me­risch tätig sein zu kön­nen.