Vereinfachung des Reisekostenrechts

Die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008 enthalten insbesondere Vereinfachungen im Reisekostenrecht.

Das steu­er­li­che Rei­se­kos­ten­recht erfährt durch die Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2008 eine grund­le­gen­de Neu­fas­sung und eine deut­li­che Ver­ein­fa­chung. Erwar­tungs­ge­mäß sind nicht alle Ände­run­gen im Sin­ne der Steu­er­zah­ler aus­ge­fal­len, doch die bes­se­re Rechts­si­cher­heit stellt in vie­len Fäl­len einen ange­mes­se­nen Aus­gleich dar. Im Ein­zel­nen sehen die Ände­run­gen wie folgt aus:

  • Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in den letz­ten Jah­ren deut­lich signa­li­siert, dass er die Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen ver­schie­de­nen For­men der Aus­wärts­tä­tig­keit nicht mehr für zeit­ge­mäß hält. Ent­spre­chend wur­de die Unter­schei­dung zwi­schen Dienst­rei­se, Fahr­tä­tig­keit und Ein­satz­wech­sel­tä­tig­keit auf­ge­ge­ben. Zukünf­tig gibt es nur noch die beruf­lich beding­te Aus­wärts­tä­tig­keit. Die liegt dann vor, wenn der Arbeit­neh­mer vor­über­ge­hend außer­halb sei­ner Woh­nung und nicht an einer sei­ner regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­ten tätig wird. Dazu zäh­len übri­gens auch Vor­stel­lungs­ge­sprä­che bei mög­li­chen neu­en Arbeit­ge­bern. Eine Aus­wärts­tä­tig­keit liegt außer­dem dann vor, wenn der Arbeit­neh­mer typi­scher­wei­se nur an stän­dig wech­seln­den Tätig­keits­stät­ten oder auf einem Fahr­zeug tätig wird.

  • Die 30 km-Gren­ze bei Ein­satz­wech­sel­tä­tig­keit und die Drei­mo­nats­frist für den Abzug der Fahrt­kos­ten als Rei­se­kos­ten ent­fal­len. Fahr­ten zu einer aus­wär­ti­gen Tätig­keits­stät­te behan­deln Sie dann zeit­lich unbe­grenzt als Rei­se­kos­ten und nicht mehr ab dem vier­ten Monat als Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te oder als Fami­li­en­heim­fahr­ten. Ob aus einer vor­über­ge­hen­den aus­wär­ti­gen Tätig­keits­stät­te doch eine wei­te­re regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te wird, ent­schei­den zukünf­tig die Umstän­de des Ein­zel­falls.

  • Der Begriff der regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te wird erwei­tert: Als regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te wird der orts­ge­bun­de­ne Mit­tel­punkt der dau­er­haft ange­leg­ten beruf­li­chen Tätig­keit des Arbeit­neh­mers defi­niert — unab­hän­gig davon, ob es sich um eine Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers han­delt. Nicht mehr rele­vant sind Art, zeit­li­cher Umfang und Inhalt der Tätig­keit. Die betrieb­li­che Ein­rich­tung gilt als regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te, wenn sie der Arbeit­neh­mer durch­schnitt­lich an min­des­tens einem Arbeits­tag je Arbeits­wo­che auf­sucht (ent­spricht 46 Tagen im Kalen­der­jahr).

  • Ab 2008 sind die Grund­sät­ze für Aus­wärts­tä­tig­kei­ten auch dann anzu­wen­den, wenn der Arbeit­neh­mer im Rah­men sei­nes Aus­bil­dungs­dienst­ver­hält­nis­ses oder als Teil sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses vor­über­ge­hend eine Aus­bil­dungs- oder Fort­bil­dungs­stät­te außer­halb sei­ner regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te im Betrieb des Arbeit­ge­bers auf­sucht. Die­se Ände­rung war unter ande­rem not­wen­dig, damit die Arbeit­ge­ber ihren Aus­zu­bil­den­den auch wei­ter­hin die Fahrt­kos­ten zur Berufs­schu­le als Rei­se­kos­ten steu­er­frei erset­zen kön­nen. Andern­falls wäre zum Bei­spiel die Berufs­schu­le unter den erwei­ter­ten Begriff der regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te gefal­len und es wären die Rege­lun­gen zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le zur Anwen­dung gekom­men.

  • Aus der neu­en Defi­ni­ti­on der regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­te folgt auch, dass für die Fahr­ten von der Woh­nung zu einem gleich blei­ben­den Treff­punkt außer­halb einer orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tung, von dem der Arbeit­neh­mer dann zur jewei­li­gen aus­wär­ti­gen Tätig­keits­stät­te wei­ter­be­för­dert wird, der steu­er­freie Ersatz oder der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug mög­lich ist.

  • Anders als bei den Fahrt­kos­ten gilt für den steu­er­frei­en Arbeit­ge­ber­er­satz oder Wer­bungs­kos­ten­ab­zug der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen wei­ter­hin die Drei­mo­nats­frist: Bei der­sel­ben Aus­wärts­tä­tig­keit ist der Ansatz der Pausch­be­trä­ge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nur für die ers­ten drei Mona­te zuläs­sig.

  • Die Über­nach­tungs­pau­scha­le für Inlands- und die Über­nach­tungs­gel­der für Aus­lands­über­nach­tun­gen soll­ten ursprüng­lich kom­plett ent­fal­len. Auf den brei­ten Pro­test ist das Finanz­mi­nis­te­ri­um zumin­dest teil­wei­se ein­ge­gan­gen: Der steu­er­freie Arbeit­ge­ber­er­satz ist wei­ter auch nach Pausch­be­trä­gen mög­lich (20 Euro pro Inlands­über­nach­tung, lan­des­ab­hän­gi­ge Pau­scha­len für Aus­lands­über­nach­tun­gen). Nur für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug müs­sen Über­nach­tungs­kos­ten zukünf­tig grund­sätz­lich nach­ge­wie­sen wer­den und kön­nen nicht mehr pau­schal ange­setzt wer­den.

  • Liegt ein Beleg vor, dem nur ein Gesamt­preis für Unter­kunft und Ver­pfle­gung ent­nom­men wer­den kann, ist der Gesamt­preis zur Ermitt­lung der rei­nen Über­nach­tungs­kos­ten für Früh­stück um 20 % (im Inland also 4,80 Euro pro Früh­stück), für Mit­tag- und Abend­essen um jeweils 40 % des für den Unter­kunfts­ort maß­ge­ben­den vol­len Ver­pfle­gungs­pausch­be­trags zu kür­zen. Zukünf­tig gilt damit für In- und Aus­lands­über­nach­tun­gen das­sel­be Ver­fah­ren. Da bei Aus­lands­über­nach­tun­gen oft kein Früh­stück ent­hal­ten ist, kann der Arbeit­neh­mer dies hand­schrift­lich auf der Rech­nung ver­mer­ken und damit die Kür­zung ver­mei­den. Dies gilt jedoch nur für Aus­lands­über­nach­tun­gen.