Weitere Änderungen durch die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008

Außer dem neuen Reisekostenrecht umfassen die Lohnsteuerrichtlinien 2008 noch eine Reihe weiterer Änderungen.

Neben einer Neu­glie­de­rung der Richt­li­ni­en, die deren Num­me­rie­rung den Para­gra­phen des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes anpasst, und der bereits geschil­der­ten Neu­fas­sung des Rei­se­kos­ten­rechts ent­hal­ten die Lohn­steu­er­richt­li­ni­en 2008 noch die­se Ände­run­gen:

  • Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung zu Zins­er­spar­nis­sen bei Arbeit­ge­ber­dar­le­hen ein­schließ­lich der Nicht­auf­griffs­gren­ze (2.600 Euro) ent­fällt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te den typi­sie­ren­den Zins­satz von 5 % ver­wor­fen, unter­halb des­sen nach den bis­he­ri­gen Vor­schrif­ten gene­rell ein geld­wer­ter Vor­teil vor­lie­gen soll­te. Maß­stab ist jetzt gene­rell der Markt­zins für ein ver­gleich­ba­res Dar­le­hen, den der Arbeit­ge­ber im Ein­zel­fall ermit­teln muss. Dazu kann er laut Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die von der Deut­schen Bun­des­bank ver­öf­fent­lich­ten Effek­tiv­zins­sät­ze ver­wen­den.

  • Für die Fir­men­wa­gen­ge­stel­lung erfolgt eine Klar­stel­lung bei Anwen­dung der Fahr­ten­buch­me­tho­de: Bei der Ermitt­lung der Gesamt­kos­ten sind auch die von einem Drit­ten (ver­bun­de­nes Unter­neh­men etc.) getra­ge­nen Kos­ten ein­zu­be­zie­hen. Nur die Kos­ten, die der Arbeit­neh­mer selbst trägt, blei­ben außer Ansatz.

  • Zusätz­lich zum Arbeits­lohn erbrach­te Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers zur Unter­brin­gung und Betreu­ung von nicht schul­pflich­ti­gen Kin­dern blei­ben steu­er­frei. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die Leis­tung nicht aus einer Ent­gelt­um­wand­lung resul­tiert und nur für die­sen Zweck gewährt wird.

  • Bei der Pau­schal­be­steue­rung von gering­fü­gig Beschäf­tig­ten ist die Bemes­sungs­grund­la­ge nicht der steu­er­pflich­ti­ge Arbeits­lohn, son­dern aus­schließ­lich das sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Arbeits­ent­gelt — unab­hän­gig davon, ob das Arbeits­ent­gelt steu­er­pflich­tig oder steu­er­frei ist. Für ande­re Lohn­be­stand­tei­le ist die Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung nicht zuläs­sig.

  • Die Run­dungs­re­ge­lung bei der Berech­nung eines durch­schnitt­li­chen Steu­er­sat­zes für die Pau­schal­be­steue­rung wur­de wie­der auf­ge­nom­men. Der Durch­schnitts­be­trag ist dem­nach auf den nächs­ten durch 216 ohne Rest teil­ba­ren Euro­be­trag auf­zu­run­den.

  • Vom Arbeit­ge­ber ver­bil­ligt über­las­se­ne Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen sind bis zu 135 Euro pro Jahr steu­er­frei. Es kommt für die Steu­er­frei­heit nicht dar­auf an, ob die Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn oder auf­grund einer Ent­gelt­um­wand­lung über­las­sen wer­den.

  • Bei­hil­fen und Unter­stüt­zun­gen, die der Arbeit­ge­ber wegen Hilfs­be­dürf­tig­keit gewährt, sind bis zu einer Höhe von 600 Euro je Kalen­der­jahr steu­er­frei. Dar­über hin­aus ist der Betrag nur steu­er­frei, wenn er aus Anlass eines beson­de­ren Not­falls gewährt wird. Es wur­de jetzt klar­ge­stellt, dass eine dro­hen­de oder bereits ein­ge­tre­te­ne Arbeits­lo­sig­keit allein noch kei­nen beson­de­ren Not­fall dar­stellt.

  • Wei­te­re Ände­run­gen betref­fen Anpas­sun­gen an das neue Ein­kom­men­steu­er­ge­setz, zum Bei­spiel die gekürz­te Ent­fer­nungs­pau­scha­le oder die Strei­chung der Steu­er­frei­heit für Abfin­dun­gen und Über­gangs­gel­der.