Spekulationssteuer bis 2004 bleibt problematisch

Zur Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer bis 2004 existieren nach wie vor widersprüchliche Meinungen und Urteile.

Im Dezem­ber 2007 hat der Bun­des­fi­nanz­hof wie­der ein­mal sei­ne Auf­fas­sung bestä­tigt, dass die Besteue­rung von Wert­pa­pier­ge­schäf­ten ab 1999 nicht mehr ver­fas­sungs­wid­rig sei. Dabei stützt er sich auf das zum 1. April 2005 ein­ge­führ­te Kon­ten­ab­ruf­ver­fah­ren, dass auch eine rück­wir­ken­de Prü­fung zulas­se. Doch nach wie vor gibt es sowohl in der Fach­li­te­ra­tur als auch in der Recht­spre­chung der Finanz­ge­rich­te Mei­nun­gen, die dem Bun­des­fi­nanz­hof deut­lich wider­spre­chen.

Dazu gehört nicht nur das Urteil des Finanz­ge­richts Mün­chen, das der aktu­el­len Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs vor­aus­ging. Unge­wöhn­lich schnell, näm­lich inner­halb von nur zwei Mona­ten hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof die­ses Urteil in der Revi­si­on ver­wor­fen und sei­ne eige­ne Ansicht bestä­tigt. Aller­dings ging es hier auch nur um eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung.

Deut­li­cher for­mu­liert das Hes­si­sche Finanz­ge­richt sei­ne Zwei­fel: Es sei frag­lich, ob eine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit über­haupt rück­wir­kend durch eine Geset­zes­än­de­rung besei­tigt wer­den kön­ne. Dazu müss­te eine Voll­zugs­dich­te auch für zurück­lie­gen­de Besteue­rungs­zeit­räu­me geschaf­fen wer­den, die ange­sichts der Per­so­nal­ka­pa­zi­tät der Finanz­ver­wal­tung kaum vor­stell­bar sei. Und wenn tat­säch­lich, wie der Bun­des­fi­nanz­hof behaup­tet, durch das Kon­ten­ab­ruf­ver­fah­ren das Voll­zugs­de­fi­zit rück­wir­kend besei­tigt sei, dann hät­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt eigent­lich kei­nen Grund gehabt, die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er für 1997 und 1998 als ver­fas­sungs­wid­rig zu beur­tei­len. Denn die­se Jah­re wären inner­halb der zehn­jäh­ri­gen Fest­set­zungs­frist bei Steu­er­hin­ter­zie­hung eben­falls noch änder­bar gewe­sen.

Die Unsi­cher­heit über die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er in den Jah­ren von 1999 bis 2004 bleibt ange­sichts der wider­sprüch­li­chen Recht­spre­chung also min­des­tens solan­ge bestehen, bis das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt auch über die­sen Zeit­raum ent­schie­den hat. Ein ent­spre­chen­des Ver­fah­ren ist dort anhän­gig, und daher ist wohl noch in die­sem Jahr mit einem Urteil zu rech­nen. Wegen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens wer­den Steu­er­be­schei­de in die­sem Punkt auto­ma­tisch für vor­läu­fig erklärt, sodass ein Ein­spruch nicht not­wen­dig ist. Aller­dings kann im Ein­zel­fall ein Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung rat­sam sein.