Marktmiete bei verbilligt überlassenen Wohnungen

Für die Frage, ob eine Wohnung verbilligt vermietet wird, kann die niedrigste Miete aus der örtlichen Mietspanne zugrunde gelegt werden.

Nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs ist die Über­las­sung einer Woh­nung an den Arbeit­neh­mer kein geld­wer­ter Vor­teil, solan­ge die Über­las­sung zu einem Miet­preis erfolgt, der inner­halb der Span­ne des ört­li­chen Miet­spie­gels liegt. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Rhein­land weist jetzt dar­auf hin, dass sie die­se Grund­sät­ze auch auf die ver­bil­lig­te Ver­mie­tung von Woh­nun­gen anwen­den will. Solan­ge also die Mie­te min­des­tens 75 % des nied­rigs­ten Betrags inner­halb der ört­li­chen Miet­span­ne aus­macht, geht das Finanz­amt grund­sätz­lich von einer Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht aus. Beträgt die Mie­te zwi­schen 56 % und 75 % die­ses Betrags, wird das Finanz­amt aber eine Über­schuss­pro­gno­se ver­lan­gen, damit es nicht zur antei­li­gen Kür­zung der Wer­bungs­kos­ten kommt.