Strafverteidigungskosten können Werbungskosten sein

Wenn eine vermeintliche oder tatsächliche Straftat durch das berufliche Verhalten veranlasst war, sind die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzugsfähig.

Wie­der ein­mal hat der Bun­des­fi­nanz­hof fest­ge­stellt, dass Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten auch Wer­bungs­kos­ten sein kön­nen. Dann näm­lich, wenn der Vor­wurf, gegen den sich der Steu­er­pflich­ti­ge zur Wehr setzt, durch sein beruf­li­ches Ver­hal­ten ver­an­lasst war. Es kommt nicht dar­auf an, ob eine Hand­lung gegen ein gesetz­li­ches Ver­bot ver­stößt, son­dern viel­mehr dar­auf, ob die Hand­lung Teil der beruf­li­chen Auf­ga­ben­er­fül­lung ist.