Strafverteidigungskosten können Werbungskosten sein
Wenn eine vermeintliche oder tatsächliche Straftat durch das berufliche Verhalten veranlasst war, sind die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzugsfähig.
Wieder einmal hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass Strafverteidigungskosten auch Werbungskosten sein können. Dann nämlich, wenn der Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Es kommt nicht darauf an, ob eine Handlung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sondern vielmehr darauf, ob die Handlung Teil der beruflichen Aufgabenerfüllung ist.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen