Betriebsverpachtung statt Aufgabe eines Handelsbetriebs

Damit eine Betriebsverpachtung vorliegt und nicht eine Betriebsaufgabe, müssen die wesentlichen Betriebsgegenstände verpachtet werden.

Mit einer Betriebs­ver­pach­tung lässt sich die uner­wünsch­te Fol­ge einer Betriebs­auf­ga­be, näm­lich die Auf­de­ckung stil­ler Reser­ven ver­mei­den. Streit gibt es mit dem Finanz­amt regel­mä­ßig dar­über, ob wirk­lich eine Betriebs­ver­pach­tung vor­liegt. Ent­schei­dend ist, dass die wesent­li­chen Betriebs­ge­gen­stän­de ver­pach­tet wer­den, die dem Betrieb das Geprä­ge geben.

Anders als im pro­du­zie­ren­den Gewer­be ist die­se Vor­ga­be bei Han­dels­be­trie­ben aber enger aus­zu­le­gen. In der Regel bil­den die Geschäfts­räu­me die wesent­li­che Betriebs­grund­la­ge eines Han­dels­be­triebs. Im Fall eines Auto­händ­lers war der Bun­des­fi­nanz­hof der Mei­nung, dass die beweg­li­chen Anla­ge­gü­ter wie Waren, Werk­statt­aus­stat­tung und Gerä­te nicht Teil der wesent­li­chen Betriebs­grund­la­ge sind, son­dern nur das spe­zi­ell her­ge­rich­te­te Grund­stück samt Gebäu­den und fest instal­lier­ten Vor­rich­tun­gen.