Kleinunternehmerstatus hängt primär vom Vorjahresumsatz ab

Auch wenn der Umsatz im laufenden Jahr sehr sicher wieder innerhalb der Kleinunternehmergrenze liegen wird, kommt es für den Kleinunternehmerstatus vor allem auf den Umsatz im Vorjahr an.

Unter­neh­mer, deren Umsatz bestimm­te Gren­zen nicht über­schrei­tet, kön­nen auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zurück­grei­fen. Sie müs­sen dann kei­ne Umsatz­steu­er auf ihre Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erhe­ben und abfüh­ren, dür­fen aber umge­kehrt auch kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen. Dazu darf der Vor­jah­res­um­satz nicht über 17.500 Euro lie­gen, und der Umsatz des aktu­el­len Jah­res darf 50.000 Euro vor­aus­sicht­lich nicht über­stei­gen.

Der Vor­jah­res­um­satz hat für die Sta­tus­fest­le­gung aller­dings Prio­ri­tät, wie der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den hat. Selbst wenn der Umsatz nur im Vor­jahr die Gren­ze von 17.500 Euro über­schrit­ten hat und vor­aus­seh­bar ist, dass er im lau­fen­den Jahr wie­der unter 17.500 Euro lie­gen wird, besteht im lau­fen­den Jahr kein Anspruch auf den Klein­un­ter­neh­mer­sta­tus.